Völkerstrafgesetzbuch anwenden
Thilo Hoppe (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Mitte Oktober des letzten Jahres fand im Menschenrechtsausschuss eine Anhörung zum Völkerstrafgesetzbuch statt. Dieses Völkerstrafgesetzbuch ist seit 2002 in Kraft und soll durch die Eingrenzung des Rückzugsraumes für Täter schwerster Menschenrechtsverbrechen dazu beitragen, solche Verbrechen weltweit ahnden zu können. Das Gesetz stellt damit einen wichtigen Beitrag zum internationalen Menschenrechtsschutz dar.
Auch die zu der Anhörung eingeladenen Sachverständigen waren grundsätzlich der Meinung, dass das unter der damaligen rot-grünen Bundesregierung verabschiedete Völkerstrafgesetzbuch eine wichtige Errungenschaft im Kampf gegen Straflosigkeit darstelle und keiner grundlegenden Reform bedürfe. Es sei ein sehr weit gehendes Gesetz, das sowohl in seiner materiellen als auch in seiner prozessualen Ausgestaltung vergleichbare Gesetze anderer Staaten übertreffe.
In den Jahren seit seiner Verabschiedung muss allerdings festgestellt werden, dass die Anwendung des Völkerstrafgesetzes durch die Generalbundesanwältin hinter den Strafverfolgungsbemühungen anderer Staaten zurückbleibt. Zu nennen wären hier insbesondere Belgien und die Niederlande. In der Diskussion mit den Sachverständigen wurden dafür die folgenden möglichen Gründe thematisiert. Die Generalbundesanwältin sieht in enger Auslegung des § 153 f StPO Abs. 1 Satz 1 ohne Anknüpfung von Tat oder Täteraufenthalt an deutsches Territorium von einer Verfolgung der Tat ab. Dies ist dann besonders prekär, wenn die Generalbundesanwältin keine Kenntnis von einem Aufenthalt eines Täters auf deutschem Territorium hat. So einen Fall gab es, als der ehemalige usbekische Innenminister Almatow Ende 2005 nach Deutschland einreiste. Er stand und steht unter dem Verdacht der Mitverantwortung für schwere Menschenrechtsverstöße in Usbekistan und konnte in die Bundesrepublik nur einreisen, weil ihm aus humanitären Gründen eine Ausnahme zu der gegen ihn verhängten EU-Einreisesperre gewährt worden war. Damals hatten Menschenrechtler gegen ihn Anklage erhoben. Ermittlungen wurden aber von dem damaligen Generalbundesanwalt nicht aufgenommen mit der Begründung, er habe erst nach Almatows Ausreise durch die Anzeige überhaupt von dessen zeitweiligem Aufenthalt in der Bundesrepublik erfahren. Dieser Fall macht deutlich, dass der Informationsfluss zwischen der Bundesregierung, insbesondere den Auslandsvertretungen und den Grenzschutzbehörden, und der Generalbundesanwaltschaft über den Inlandsaufenthalt möglicher Straftäter verbessert werden muss.
Ganz entscheidend für die Stärkung der Umsetzung des Völkerstrafrechts ist die Ausstattung der Generalbundesanwaltschaft. Dort wurden auch nach Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches keine zusätzlichen Personal- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt. Nach unserer Kenntnis bearbeiten zurzeit nur drei Personen mit jeweils noch anderen Zuständigkeiten die Verfolgung von Menschenrechtsverbrechen. Dies ist schon angesichts der Komplexität der Fälle zu wenig. Dazu kommt, dass die Generalbundesanwältin gemäß ihrem Ermessensspielraum nur dann Ermittlungen aufnimmt, wenn eine Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland in einem konkreten Fall möglich erscheint. Um einen Verurteilungserfolg vorzubereiten, bedarf es aber umfangreicher Ermittlungen. Dies kann von allein drei Beschäftigten in der Generalbundesanwaltschaft nicht geleistet werden. Auch im internationalen Vergleich stehen wir hinsichtlich der Ausstattung der Generalbundesanwaltschaft für den Komplex Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch schlecht da. In den Niederlanden beispielsweise gibt es eine eigene Einheit für Kriegsverbrechen mit 32 Expertinnen und Experten.
Die schon angesprochene Regelung des § 153 f StPO beinhaltet zumindest die Gefahr einer faktischen Aushebelung des materiellrechtlich festgelegten Weltrechtprinzips. Danach wird, wie gesagt der Generalbundesanwältin unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, von ihren Verfolgungsmöglichkeiten keinen Gebrauch zu machen. Eine gerichtliche Überprüfung der Generalbundesanwältin obliegenden Ermessenentscheidung ist in dieser Vorschrift bisher nicht vorgesehen. Dies kritisierten die Sachverständigen, und dies haben vor ihnen andere Menschenrechtsexpertinnen und -experten kritisiert. Wir wollen deshalb mit unserem Gesetzesentwurf eine Änderung dahingehend erreichen, dass der § 153 f StPO ähnlich wie bei § 153 a StPO ergänzt wird um das Erfordernis der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts.
Unser Gesetzentwurf und unser Antrag zum Völkerstrafgesetzbuch benennen die vorhandenen Schwachstellen in der Umsetzung des Völkerstrafgesetzbuches und schlagen konkrete Lösungen vor. Dabei haben wir uns auch an dem orientiert, was von unabhängigen Sachverständigen gefordert wird. In der Anhörung bestand dazu unter den Ausschussmitgliedern eine große Einhelligkeit, dem Völkerstrafgesetzbuch gemeinsam zu einer größeren Wirksamkeit verhelfen und damit den internationalen Menschenrechtsschutz stärken zu wollen. Wir hoffen deshalb, dass wir im Wege der Ausschussberatungen zu einer gemeinsamen Initiative kommen können.